Hinweisgeberschutz

Hinweisgeberschutz

nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) — Information über Meldewege
Stand

Anwendbarkeit des Hinweisgeberschutzgesetzes auf Adjudon

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um. Es schützt Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen Strafrecht und bestimmte andere Vorschriften melden, vor Benachteiligungen. Diese Seite informiert über den Status von Adjudon nach HinSchG, die für Hinweisgeber relevanten Meldewege und die gesetzlichen Schutzmechanismen.

Sub-Block 2.1 · Schwellen-Status nach HinSchG § 12 Abs. 2

Adjudon wird als Einzelunternehmen mit einer Person betrieben (Inhaber Dato Bitarishvili; vollständige Anbieterkennzeichnung im Impressum). HinSchG § 12 Abs. 2 verpflichtet Beschäftigungsgeber zur Einrichtung einer internen Meldestelle erst ab in der Regel 50 Beschäftigten. Adjudon liegt damit deutlich unter der gesetzlichen Schwelle und ist nicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Bei zukünftiger Umwandlung in eine UG (haftungsbeschränkt) und Wachstum auf 50 oder mehr Beschäftigte wird diese Pflicht eingreifen; die vorliegende Information wird in diesem Fall aktualisiert.

Sub-Block 2.2 · Geschützter Personenkreis nach HinSchG § 1

Der Schutz nach HinSchG gilt unabhängig vom Schwellenwert für jede Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt und meldet. § 1 HinSchG benennt insbesondere Beschäftigte und Bewerber, Selbstständige und Auftragnehmer, Anteilseigner sowie Personen aus dem Personenkreis nach § 1 Abs. 2 HinSchG (etwa Praktikanten oder Personen in Ausbildung); der Schutz umfasst auch Beschäftigte von Geschäftspartnern und Sub-Unternehmern, soweit sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Hinweise melden. Für Adjudon im Pre-Pilot-Status sind insbesondere Mitarbeitende von Sub-Unternehmern und freie Mitarbeitende sowie spätere Bewerber und Beschäftigte adressiert.

Sub-Block 2.3 · Sachlicher Anwendungsbereich nach HinSchG § 2

HinSchG schützt Hinweise auf Verstöße gegen straf- und bestimmte bußgeldbewehrte Vorschriften des deutschen Rechts sowie auf Verstöße gegen unmittelbar geltendes EU-Recht und auf das EU-Recht umsetzende Vorschriften, soweit sie unter den Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Adjudon betreibt selbst kein hochrisiko-KI-System nach EU-KI-Verordnung; die folgende Aufzählung benennt Beispiele für Verstöße, die im Kontext der Plattform-Nutzung denkbar sind und gegebenenfalls von Hinweisgebern gemeldet werden können: Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verstöße einer durch Kunden über die Plattform auditierten KI gegen die EU-KI-Verordnung (EU AI Act), Verstöße gegen den Digital Operational Resilience Act (DORA) oder die NIS2-Richtlinie sowie strafrechtlich relevante Tatbestände wie Korruption, Bestechung oder Geldwäsche.

Meldewege nach HinSchG § 13

HinSchG § 13 verpflichtet zur Information über interne und externe Meldewege. Da Adjudon nach Sub-Block 2.1 keine eigene interne Meldestelle einrichten muss, beschreibt dieser Abschnitt einen direkten Kontaktweg sowie die für jede Person frei wählbare externe Meldestelle des Bundes und spezialisierte externe Stellen für einzelne Sachbereiche.

Sub-Block 3.1 · Direkter Kontakt zu Adjudon

Hinweisgeber können sich unmittelbar an den Inhaber Dato Bitarishvili wenden:

  • E-Mail: [email protected] (Betreff-Präfix „Hinweisgeber")
  • Postanschrift: Dato Bitarishvili, Nobelstraße 48, 51107 Köln

Hinweis zu diesem Kanal: E-Mails an [email protected] werden im Rahmen üblicher TLS-Transportverschlüsselung übertragen; eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sowie eine technische Anonymitäts-Garantie sind über diesen Kanal nicht verfügbar. Wer Anonymität oder verschlüsselte Meldung benötigt, kann ohne weitere Voraussetzungen die externe Meldestelle des Bundes nach Sub-Block 3.2 wählen.

Die in HinSchG § 28 vorgesehenen Bearbeitungs- und Rückmelde-Fristen gelten gesetzlich für die dort genannten internen und externen Meldestellen. Da Adjudon nicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet ist, werden auf diesem direkten Kanal keine Bearbeitungs- oder Rückmelde-Fristen zugesichert. Hinweisgeber, die eine gesetzlich garantierte Bestätigungs- und Rückmelde-Frist benötigen, können auf die externe Meldestelle des Bundes nach Sub-Block 3.2 ausweichen.

Sub-Block 3.2 · Externe Meldestelle des Bundes (Bundesamt für Justiz)

Für den vollständigen Hinweisgeberschutz einschließlich Anonymität, technischer Schutzmaßnahmen und gesetzlicher Fristen steht die externe Meldestelle des Bundes nach HinSchG § 19 ff. zur Verfügung:

Bundesamt für Justiz · Externe Meldestelle nach HinSchG
Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn
www.bundesjustizamt.de/MeldestelledesBundes

Die Meldestelle des Bundesamts für Justiz bietet eine sichere Online-Meldeplattform mit der Möglichkeit zur anonymen Meldung. Sie ist nach HinSchG § 28 verpflichtet, den Eingang eines Hinweises spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen und innerhalb von drei Monaten Rückmeldung zu geben.

Sub-Block 3.3 · Spezialisierte externe Meldestellen

Für bestimmte Sachbereiche benennt HinSchG eigene externe Meldestellen mit Zuständigkeitsvorrang:

Daneben ist für datenschutzrechtliche Beschwerden gegen Adjudon die nach DSGVO Art. 77 zuständige Aufsichtsbehörde anrufbar — für Adjudon (Sitz Köln) die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Kavalleriestraße 2–4, 40213 Düsseldorf, www.ldi.nrw.de (konsistent mit Datenschutzerklärung). Diese Aufsichtsbehörde ist nicht als spezialisierte Meldestelle nach HinSchG § 21 ff. ausgewiesen, sondern als datenschutzrechtliche Beschwerdestelle nach DSGVO zuständig.

Hinweisgeber haben nach HinSchG § 7 Abs. 1 ein Wahlrecht zwischen interner Meldung (entfällt bei Adjudon mangels Pflicht) und externer Meldung an das Bundesamt für Justiz oder eine der oben genannten spezialisierten externen Stellen.

Schutzmechanismen und Rechte für Hinweisgeber

Der HinSchG-Schutz gilt unabhängig von der Größe des Beschäftigungsgebers und auch dann, wenn ein direkter Hinweis an Adjudon erfolgt. Die wesentlichen Mechanismen folgen unmittelbar aus dem Gesetz.

Sub-Block 4.1 · Verbot von Repressalien (HinSchG § 36 Abs. 1)

Personen, die in gutem Glauben einen Hinweis melden, dürfen wegen dieser Meldung keine Benachteiligungen erleiden. Untersagt sind insbesondere Kündigungen, Versetzungen, Vergütungsminderungen, Verweigerung von Beförderungen, Disziplinarmaßnahmen oder Mobbing-Handlungen. Das Verbot gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Benachteiligungen sowie für Versuche und Androhungen entsprechender Maßnahmen.

Sub-Block 4.2 · Vertraulichkeit und Identitätsschutz (HinSchG § 8)

Die Identität von Hinweisgebern sowie betroffener und in der Meldung genannter Personen ist vertraulich zu behandeln. Auf einem direkten Email-Kanal nach Sub-Block 3.1 wird die Vertraulichkeit im Rahmen der technischen Möglichkeiten gewährleistet (TLS-Transportverschlüsselung, beschränkter Zugriffskreis beim Inhaber); eine technisch garantierte Anonymität setzt eine Meldung über die externe Meldestelle nach Sub-Block 3.2 voraus.

Sub-Block 4.3 · Beweislastumkehr (HinSchG § 36 Abs. 2)

Erleidet eine Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird gesetzlich vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie wegen der Meldung darstellt. Die Beweislast für das Gegenteil — insbesondere für eine andere sachliche Begründung der Maßnahme — liegt beim Beschäftigungsgeber.

Sub-Block 4.4 · Schadensersatz und Bußgeldrahmen (HinSchG § 37 und § 40)

Hinweisgebern steht bei Verstoß gegen das Repressalien-Verbot ein Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu (HinSchG § 37). Zudem kann ein Verstoß gegen das Repressalien-Verbot nach HinSchG § 40 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Stand · Version 1.0

28. Mai 2026.
Druckbare Version: über die Drucken-Funktion des Browsers.

Future-State: Diese Information bezieht sich auf den Pre-Pilot-Status von Adjudon als Einzelunternehmen. Bei einer Umwandlung in eine UG (haftungsbeschränkt) und einem Wachstum auf 50 oder mehr Beschäftigte greift die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach HinSchG § 12 Abs. 2; diese Seite wird dann entsprechend aktualisiert.
Sprach-Hinweis: Diese Information liegt derzeit nur in deutscher Sprache vor. Eine englische Übersetzung ist optional für eine spätere Phase vorgesehen.
Hinweis: Diese Information wurde noch nicht durch einen Rechtsanwalt geprüft. Eine anwaltliche Prüfung ist bis 24.08.2026 geplant.